Vertragsrecht

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Verträge schließt man täglich – oftmals ohne dies auch so wahrzunehmen. Da für einen Vertrag im Rechtssinne grundsätzlich kein schriftliches Dokument notwendig ist, kann bereits mit der mündlichen Verabredung eines bestimmten Vorgehens oder mit der bloßen Inanspruchnahme einer Leistung ein Vertrag begründet werden.

Insbesondere im Bereich des Zivilrechts gilt zunächst einmal das Prinzip der Vertragsfreiheit. Der Einzelne ist demnach grundsätzlich frei in seiner Entscheidung darüber, ob er einen Vertrag abschließen möchte und wie dieser inhaltlich ausgestaltet sein soll. Bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind jedoch verschiedene Vertragstypen vorgesehen, für die besondere gesetzliche Regelungen zum Tragen kommen (z. B. das Mietrecht als spezielles Recht der Mietverhältnisse). Weiterhin können – je nach Vertragsart – aber auch eine Vielzahl spezialgesetzlicher Regelungen von Bedeutung sein. Schließlich haben Gewährleistungsfragen und potentielle Haftungsrisiken oftmals eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsschließenden.

Auch die MHH schließt täglich eine große Zahl unterschiedlichster Verträge ab. Vom Beschaffungsvertrag für Verbrauchsgüter von geringem Wert über Kaufverträge für kostenintensive Großgeräte bis hin zu lang angelegten Krankenhaus- und Forschungskooperationen ist dabei alles vertreten. Die Stabsstelle Recht unterstützt die jeweiligen Fachabteilungen in vertragsrechtlichen Belangen und sorgt im Bedarfsfall auch für die Interessenwahrnehmung der MHH vor den jeweils zuständigen Gerichten.