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Urlaub Kr'schülerInnen

Urlaub für KrankenpflegeschüleInnen und Auszubildende der OtA-Schule

 

 
  
Sie können die nachfolgende Dienstvereinbarung auch im PDF-Format auf Ihren Rechner laden.
Ergänzende Regelungen zur Urlaubsgewährung für Krankenpflegeschüler/innen [34 KB]

1. Die Urlaube sind Bestandteil der jeweiligen 3-Jahresplanung, die jeder Schülerin / jedem Schüler bei Beginn der Ausbildung bekannt gegeben werden. Dabei werden die im 2. bzw. 3. Kalenderjahr der Ausbildung geplanten Urlaube in Gänze im Ausbildungsplan festgeschrieben.

 

Auf Einzelantrag können 6 Arbeitstage Jahresurlaub als Teilurlaub beansprucht werden.

 

2. Für die Gewährung dieser Urlaube gelten bezüglich Fristen und Genehmigungsverfahren dieselben Regelungen wie in der Dienstvereinbarung zur Planung und Abwicklung des Erholungsurlaubes vom 22. Juni 1988.

 

3. Die durch Einzelantrag begründeten Teilurlaube können nicht genommen werden

 

  • während der Unterrichtsblockzeiten
  • während der Einsätze in der Gynäkologie und Geburtshilfe bzw.  Kinderpflege (in der Regel während des 4. und 5. Einsatzes)
  • während der nach dem Gesetz geforderten Mindestnachtwachen
  • während der Einsätze in der Sterilzentrale und im Pflegebedarfsmagazin
  • während der Einsätze in den Gemeinde- und Sozialstationen.

 

Die in c) und d) genannten Spezialeinsätze finden auch im Rahmen der üblichen 8 Wochen-Blöcke statt. Für diese Blöcke gewünschter Urlaub außerhalb der Spezialeinsätze kann nur 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Blocks beschieden werden, da erst dann bekannt ist, wann innerhalb des Blocks der Spezialeinsatz erfolgt.

 

4. Im 4. Kalenderjahr der Ausbildung wird ein anteiliger Urlaub von 5 bis 7 Arbeitstagen geplant, damit die Schülerinnen und Schüler Gelegenheit zum Stellen- und Wohnungswechsel nach ihrer Ausbildung haben. Entsprechende Urlaubsanteile können nur kurzfristig festgelegt werden, da die Prüfungstermine mit der Aufsichtsbehörde vorher nicht festzulegen sind.

 

Medizinische Hochschule Hannover

 

Der Kanzler / Der Personalrat

 

Hannover, 26. Mai 1993
 

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