Voraussetzungen zur Aufnahme einer Begleitperson

Die Kosten der Mitaufnahme trägt dann Ihre Krankenkasse, wenn einer der nachfolgend aufgelisteten medizinischen Gründe zutreffend sind.

Die Entscheidung über das Vorliegen eines medizinischen Grundes wird durch den/die zuständige Ärzt_in getroffen.

Die Unterbringung der Begleitperson ist gem. § 11 Abs. 3 SGB V aus nachfolgenden Gründen zur Erreichung des Behandlungserfolgs medizinisch notwendig: 

 

  • Neugeborenes/Säugling; Kleinkind od. Kind im Vorschulalter; Schulkind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
  • zur Überwindung von Kommunikationsbarrieren durch geistige oder körperliche Behinderung des/der Patient_in
  • bei ausgeprägten Angstzuständen oder zu befürchtenden gravierenden psychischen Problemen für die/den Patient_in
  • bei schwerkranken Patient_innen (z. B. Organversagen, schwierige Operationen, onkologische Erkrankung o.ä.)
  • zum Erlernen und Einüben therapeutischer oder pflegerischer Maßnahmen oder der Handhabung von Hilfs- oder Heilmitteln zur Anwendung über die akutstationäre Versorgung hinaus in der häuslichen Umgebung

 

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0511/532-19300 zur Verfügung.
 

Das Dokument zur Ansicht vorab finden Sie hier.