
Die Hausordnung für die Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
(Stand: 17.08.2010)
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) ist eine führende universitäre Einrichtung und steht für hochwertige Krankenversorgung, Lehre und Forschung im Dienst für die Gesundheit der Patienten/-innen und aller für die MHH tätigen Personen. Ruhe, Sauberkeit, Hygiene und gegenseitige Rücksichtnahme sind für ein gedeihliches Miteinander an der MHH von zentraler Bedeutung und von allen zu beachten. Zur Gewährleistung eines geregelten Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebes erlässt das Präsidium der MHH die nachfolgende Hausordnung.
Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich – gleich aus welchem Grund – auf dem Gelände der MHH bzw. in den sich hierauf befindenden Gebäuden aufhalten. Das Gelände der MHH umfasst den Hauptstandort Carl-Neuberg-Str. 1, die zum Hauptstandort gehörenden Verkehrs-/Parkflächen, Außenanlagen und sämtliche ausgelagerten Einrichtungen der MHH bzw. die von diesen Einrichtungen angemieteten Gebäude oder Räumlichkeiten, unbeschadet der vom jeweiligen Vermieter vorgegebenen Hausordnung.
Das Präsidium wahrt, vertreten durch den Vizepräsidenten (Ressort Wirtschaftsführung und Administration), die Ordnung in der MHH und übt das Hausrecht aus. Bei Eilbedürftigkeit kann auch das Haus- und Wachpersonal Anordnungen treffen.
Der Aufenthalt auf dem Gelände der MHH bzw. in ihren Gebäuden ist unbefugten Personen nicht gestattet. Zur Klärung des Aufenthaltsrechts kann verlangt werden, dass sich die Personen ausweisen. Unbefugt angetroffene Personen, deren Aufenthalt in entsprechenden Arbeits-/Funktionsbereichen nicht gerechtfertigt ist, werden vom Haus- und Wachpersonal oder einer sonstigen gemäß § 2 hierzu befugten Person angesprochen und zum Verlassen des Geländes der MHH bzw. ihrer Gebäude aufgefordert.
Gebäude, Außenanlagen, technische Einrichtungen, Geräte und Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Ausnahmen hierzu bedürfen der Genehmigung des Hausrechtsinhabers oder der von ihm mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Person. Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln. Die nicht zweckentsprechende Benutzung von Hörsälen, Seminar- und sonstigen Diensträumen der MHH etwa für Veranstaltungen u.ä. ist genehmigungspflichtig. Weitere Informationen hierzu sind über das Kongress- und Veranstaltungsmanagement der MHH zu beziehen (Tel.: 0511/532-9500). Im Übrigen gelten die Richtlinien der MHH für die Überlassung von Hochschuleinrichtungen sowie die allgemeinen Hinweise und Verfahrensregelungen zur Durchführung von Veranstaltungen.
Auf den Verkehrsflächen der MHH gilt uneingeschränkt die Straßenverkehrsordnung (StVO). In den Gebäuden sind Fahrräder und andere abweichende Fortbewegungsmittel ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Besondere Ausschilderungen sind von den Fahrzeugführern zu beachten.
Das Abstellen von Fahrrädern in den Gebäuden ist untersagt. Davon ausgenommene Bereiche werden gesondert ausgewiesen.
Zur Gewährleistung der Gebäudesicherung kann eine Videoüberwachung in exponierten und gesondert ausgewiesenen Bereichen (z.B. an Gebäudeeingängen, Stellen zur Warenanlieferung, Bereichen mit Relevanz für die Patientensicherheit etc.) erfolgen. Auf die Videoüberwachung wird durch entsprechende Ausschilderung hingewiesen.
In der MHH besteht ein absolutes Rauchverbot. Dies gilt in allen Gebäuden einschließlich der Eingangsbereiche. Die gesetzlichen Ausnahmen bleiben unberührt. Rauchen ist nur in den Zimmern, Einzelappartements und Wohnungen der Wohngebäude gestattet. Im Außenbereich müssen die ausgewiesenen Raucherzonen genutzt werden. Die Raucherzonen sind frei von Brandlasten zu halten und in ordentlichem Zustand zu hinterlassen. Zigarettenreste dürfen nicht unsachgemäß weggeworfen werden (z.B. in Papierkörbe, auf Fußböden, Blumenkästen oder in die Außenanlagen), sie sind vielmehr in den hierfür vorgesehenen feuerfesten Behältern zu entsorgen.
Auf dem Gelände der MHH sowie in sämtlichen Klinik-, Lehr-, Forschungs- und sonstigen Dienstgebäuden ist der Konsum von Alkohol grundsätzlich untersagt, ausgenommen hiervon sind die Zimmer, Einzelappartements und Wohnungen der Wohngebäude.
Für die Beschäftigten der MHH gelten ergänzend die einschlägigen Dienstvereinbarungen.
Film- und Fernsehaufnahmen sowie das Fotografieren von Einrichtungen der MHH bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Pressestelle (Tel.: 0511/532-6773). Sofern hierbei auch Patienten, Besucher und Personal der MHH betroffen sind, ist zudem das ausdrückliche Einverständnis dieser Personen erforderlich.
Um ein ansprechendes Erscheinungsbild der Grünanlagen zu erhalten, sind Beschädigungen und Verunreinigungen zu unterlassen
Das Mitbringen von Tieren auf das Gelände der MHH bzw. in deren Gebäude ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde bzw. Tiere, deren Mitnahme durch ein dienstliches Interesse gerechtfertigt ist.
Ärztlichen Anordnungen, den Anweisungen des Stationspersonals sowie des sonstigen weisungsbefugten Klinikpersonals ist Folge zu leisten.
Das Mitbringen und Betreiben eigener Fernsehgeräte ist nicht gestattet. Das Betreiben sonstiger privater Elektrogeräte ist mit Ausnahme von Geräten, die der Körperpflege dienen, nur im Einzelfall gestattet und bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Stationspersonals sowie des Einverständnisses der betroffenen Mitpatienten.
Zur Aufbewahrung von Geld und Wertsachen stehen in vielen Krankenzimmern Wandsafes zur Verfügung. Beanstandungen wegen der Beschädigung abgegebener Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstiger privater Gegenstände sind unverzüglich nach Aushändigung gegenüber der MHH geltend zu machen. Fundsachen können beim Fundbüro der Abteilung Infrastrukturelles Gebäudemanagement abgegeben werden (Tel.: 0511/532-3388), außerhalb der Bürozeiten beim Informationsdienst am Haupteingang des Bettenhauses.
Plakate, Handzettel etc. dürfen nur an den ausdrücklich dafür vorgesehenen Stellen (Schaukästen, Pinnwänden etc.) angebracht werden. Das Bekleben von Fenstern, Glaswänden/-türen, Mauern, Säulen etc. ist nicht gestattet. Ausnahmen hierzu bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hausrechtsinhabers bzw. der von ihm entsprechend beauftragten Person. In unzulässiger Weise angebrachte Plakate werden auf Kosten des Verursachers entfernt.
Schutz-/Bereichskleidung darf aus hygienischen Gründen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen getragen werden.
Bestehende gesetzliche sowie bestehende betriebsinterne Regelungen wie Arbeits-, Unfallverhütungs-, Brandschutz-, Betriebssicherheitsbestimmungen und Dienstvereinbarungen etc. bleiben von dieser Hausordnung unberührt.
Der Hausrechtsinhaber bzw. eine sonstige im Sinne von § 2 dieser Hausordnung befugte Person ist berechtigt, zur Abwehr bzw. Beseitigung von Verstößen gegen diese Hausordnung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Befugnis umfasst, Personen bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung des Geländes zu verweisen und ggf. ein Hausverbot zu erteilen. Verstöße können als Hausfriedensbruch geahndet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer begründeten Aufforderung, das Gelände der MHH zu verlassen, nicht nachgekommen wird.
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 16.10.2010 in Kraft.
Hannover, den 05.11.2010
Medizinische Hochschule Hannover
Das für das Ressort Forschung und Lehre
zuständige Mitglied des Vorstandes
Prof. Dr. med. Dieter Bitter-Suermann
Das für das Ressort Krankenversorgung
zuständige Mitglied des Vorstandes
Dr. med. Andreas Tecklenburg
Das für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration
zuständige Mitglied des Vorstandes
Dipl.- Ökonom Holger Baumann

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