
VERBESSERUNG DER GESUNDHEITSFÖRDERUNG
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Zielvereinbarung zur Verbesserung der Gesundheitsförderung an der MHH [55 KB]
Präambel
Gesundheit, Motivation und Produktivität bedingen sich gegenseitig. Betriebliche Gesundheitsförderung eröffnet die Chance, Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhöhen und so die Produktivität und Qualität zu sichern oder zu steigern.
Erfolgreiche Betriebliche Gesundheitsförderung bedarf des Einvernehmens zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Betriebliche Gesundheitsförderung lohnt sich gleichermaßen für das Unternehmen wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
· Nutzen für den Betrieb:
- Erhöhte Arbeitszufriedenheit und Arbeitsproduktivität,
- langfristige Senkung des Krankenstandes,
- gesteigerte Produktions- und Dienstleistungsqualität,
- verbesserte betriebliche Kommunikation und Kooperation,
- Imageaufwertung für das Unternehmen.
- Nutzen für die Beschäftigten:
- Weniger Arbeitsbelastungen,
- verringerte gesundheitliche Beschwerden,
- gesteigertes Wohlbefinden,
- besseres Betriebsklima,
- mehrArbeitsfreude,
- gesünderes Verhalten in Betrieb und Freizeit.
Betriebliche Gesundheitsförderung kann gezielt Arbeitsbelastungen verringern und gesundheitsfördernde Verhaltensweisen der Beschäftigten stärken. Erfolgreiche betriebliche Gesundheitsförderung gleicht einem Lernzyklus, der Bedarfserhebung, Konzeption,
Maßnahmenumsetzung und Erfolgskontrolle umfasst.
§ 1 Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Medizinischen Hochschule Hannover.
§ 2 Ziel der Vereinbarung
Ziel der Vereinbarung ist:
- die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten,
- die Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten und von arbeitsbedingten Erkrankungen,
- die Senkung der krankheitsbedingten Fehlzeiten und Leistungsminderungen
und damit die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Medizinischen Hochschule Hannover.
§ 3 Verpflichtung der Hochschulleitung
Die Hochschulleitung wird die Arbeitsplätze nach gesundheitsförderlichen Gesichtspunkten einrichten und erhalten sowie die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, um die Beschäftigten zu motivieren, die Verantwortung für den Erhalt ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit wahrzunehmen.
§ 4 Arbeitskreis Gesundheitsförderung
Es wird ein Arbeitskreis Gesundheitsförderung gebildet, der sich zusammensetzt aus:
· Vertretern der Dienststelle,
· des Betriebsärztlichen Dienstes,
· der Sozialen Beratungsstelle,
· der Abteilung für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
· und des Personalrates.
Der Arbeitskreis wird moderiert. Er kann sich u.a. von Krankenkassen, der Landesunfallkasse, dem Zentrum für Hochschulsport und anderen Experten unterstützen lassen.
Alle übrigen Beteiligungsrechte bleiben unberührt.
§ 5 Aufgaben des Arbeitskreises und Durchführung
Zu den Aufgaben des Arbeitskreises gehören die Planung, Einführung, Steuerung, Koordinierung und Weiterentwicklung der gesundheitsfördernden Maßnahmen. Diese Aufgaben können sowohl organisations- als auch mitarbeiterbezogen sein.
Der Arbeitskreis erstellt unter Mitwirkung der zuständigen Fachabteilungen den Gesundheitsbericht der MHH.
Der Arbeitskreis führt seine Aufgaben im Rahmen des Personal- und Organisationsentwicklungskonzeptes und nach Abstimmung mit dem Vorstand selbständig durch.
Die Beschlüsse des Arbeitskreises werden im Konsens gefasst. Gibt es bei den obigen Aufgaben und deren Umsetzung innerhalb des Arbeitskreises keine Einigung, entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrats.
§ 6 Gesundheitsbericht
Aus den Ergebnissen der internen oder externen Erhebung der Fehlzeiten, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, arbeitsmedizinischer Untersuchungen und Mitarbeiterbefragungen oder aufgrund anderer Erkenntnisse wird ein Gesundheitsbericht für die Medizinische Hochschule Hannover erstellt.
Der Gesundheitsbericht dient der Information aller Beschäftigten und zur Überprüfung der angewandten Maßnahmen und der Arbeit des Arbeitskreises.
Der Gesundheitsbericht wird hochschulintern veröffentlicht und alle zwei Jahre aktualisiert.
§ 7 Maßnahmenkatalog
Aufgrund der Ergebnisse des Gesundheitsberichtes oder anderer Erkenntnisse beschließt und initiiert der Arbeitskreis im Einzelfall Maßnahmen, die mit der oder dem jeweiligen Vorgesetzten sowie den betroffenen Beschäftigten und ggf. unter Beteiligung der Personalabteilung und der Personalvertretung verbindlich vereinbart werden.
Maßnahmen können u. a. sein:
· Mitarbeiterbefragung,
· Fehlzeitengespräche,
· Runder Tisch,
· Einrichtung von Gesundheitszirkeln,
· Schulung von Vorgesetzten,
· Bewegungstraining / Rückenschule /Autogenes Training /
Stressbewältigungsprogramme,
· Verbesserung der ergonomischen Arbeitsbedingungen,
· Einbeziehen der Betrieblichen Sozialberatung,
· Einbeziehen der Abteilung .Arbeitsstruktur- und Teamberatung.,
· Vorschlagswesen zur Arbeitsplatzgestaltung,
· Analyse individueller und abteilungsbezogener Ressourcen zur
Gesundheitsförderung,
· Ausbau des internen Arbeitsmarktes,
· Hinzuziehen von ausgebildeten Moderatorinnen und Moderatoren für
Arbeitsgruppen, Gesundheitszirkel pp.
Der Zeitrahmen der Maßnahmen und die Ergebniskontrolle werden ebenfalls vereinbart.
§ 8 Inhalte der Maßnahmen
Die Inhalte einzelner Maßnahmen werden in einer Anlage beschrieben und mit vereinbart.
§ 9 Aufgaben der Vorgesetzten
Die Vorgesetzten sind für die Erreichung der Hochschulziele und insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Organisationseinheiten (mit-)verantwortlich. Sie haben deshalb auch bei der Gesundheitsförderung eine Schlüsselfunktion, indem sie in ihren Bereichen geeignete Maßnahmen nach § 8 dieser Vereinbarung initiieren, allgemeine Maßnahmen unterstützen, und eine umfassende Teilnahme der Beschäftigten an diesen
Maßnahmen in ihrem Bereich fördern.
Eine optimale Wahrnehmung dieser Funktion ist nur möglich, wenn sie über entsprechende Kenntnisse verfügen, die durch Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung nachgewiesen sind.
Die Dienststelle wird derartige Informations- und Qualifizierungsveranstaltungen anbieten und dafür Sorge tragen, dass die Vorgesetzten über die erforderliche Kompetenz verfügen.
§ 10 Beteiligung der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind berechtigt und verpflichtet, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen. Sie bringen ihrerseits auch Vorschläge ein.
Die Beschäftigten sind für den Erhalt ihrer Gesundheit und damit Arbeitsfähigkeit auch selbstverantwortlich.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Zielvereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Vertragsparteien in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende kündbar.
Der Vorstand
Der Personalrat

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