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Fort- und Weiterbildung

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Weiterbildung des Personals [10 KB]

 

 
Präambel


Ziel der Dienstvereinbarung ist es, die berufliche Weiterbildung und die allgemeine Weiterbildung der Mitarbeiter/ innen der Medizinischen Hochschule Hannover zu verbessern. Berufliche Weiterbildung ist die Vertiefung und Erweiterung der in der Berufsausbildung und Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen.

 

Zwischen der Dienststelle, vertreten durch den Kanzler der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Personalrat bei der Medizinischen Hochschule Hannover wird folgende Dienstvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 5 und § 81 Nds. PersVG sowie § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 30 Absatz 6 NHG abgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich


1. Diese Dienstvereinbarung gilt für die Mitarbeiter/innen der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), auf die das Nds. PersVG Anwendung findet.

 

Darüber hinaus können die Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen des möglichen auch solchen Personen zugänglich gemacht werden, die in der MHH tätig sind, ohne im Landesdienst zu stehen oder auf die das Nds. PersVG keine Anwendung findet oder die in anderen Behörden tätig sind.

 

Es dürfen hierbei Angehörige der MHH nicht benachteiligt werden und der MHH keine Zusatzkosten entstehen.

 

2. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Weiterbildungsveranstaltungen, die von der Dienststelle durchgeführt werden. Zur Planung der Weiterbildungsveranstaltungen setzt die Dienststelle eine Fortbildungskommission (FK) ein.

 

3. Unberührt hiervon bleibt die Teilnahme an Veranstaltungen nach den Vorschriften über Sonderurlaub und Bildungsurlaub (NFG).

§ 2 Weiterbildung im dienstlichen Interesse

 


1. Im dienstlichen Interesse liegt die Weiterbildung, die

 

a) zur Erhaltung und zur Verbesserung der Eignung für den derzeitigen Arbeitsplatz führt,

b) die Befähigung für einen anderen Arbeitsplatz im Bereich der MHH fördert,

c) dazu befähigt, persönliche und gemeinschaftliche Rechte und Pflichten in der Dienststelle besser wahrnehmen zu können,

d) von Nutzen bei der Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen oder im Personalrat der MHH sind, und wenn sie von der Dienststelle angeboten wird.

 

2. Im dienstlichen Interesse liegen auch Weiterbildungsangebote, die von Weiterbildungseinrichtungen anderer hannoverscher Hochschulen oder Behörden durchgeführt werden, wenn die Fortbildungskommission zuvor das dienstliche Interesse bejaht hat.

 

3. a) Zeiten der Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen der MHH nach Absatz 1 gelten als Arbeitszeit.

 

3. b) Für Mitarbeiter/innen im Krankenpflegedienst:

Zeiten der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen für den Krankenpflegedienst der MHH gelten als Arbeitszeit.

 

Bei Weiterbildungslehrgängen in der Krankenpflege (Intensivpflege, Kinderheilkunde, Anästhesie und OP lt. Erlassen des MS vom 17.03.77 und 16.09.81) werden 50 % der theoretischen Unterrichtsstunden als Arbeitszeit angerechnet.

§ 3 Verfahren für MA außerhalb des Pflegedienstes


1. Der Antrag auf Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von den/der Mitarbeiter/in ca. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung über den/die unmittelbare/n Vorgesetzten/Abteilungsleiter/in an die Personalabteilung (OE 0236) zu leiten.

 

Auf dem Antrag muß erkennbar sein, ob es sich um eine Veranstaltung, die überwiegend dienstlichen Interessen dient, handelt.

 

Der/Die unmittelbare Vorgesetzte/Abteilungsleiter/in hat sein/ihr Einverständnis bzw. bei Nichtzustimmung eine entsprechende Begründung über den Antrag hinzuzusetzen.

 

Eine abschließende Entscheidung wird durch die Personalabteilung getroffen.

 

2. Ist die Zahl der Teilnehmer/innen bei einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung begrenzt, werden vorrangig die Mitarbeiter/innen zugelassen, bei denen ein dienstliches Interesse an der Teilnahme besteht.

 

Bei gleichem dienstlichen Interesse erhalten die Mitarbeiter/innen den Vorrang, die im Vergleich zu den Mitarbeiter/innen zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in der Vergangenheit in geringerem Maße zugelassen worden sind; § 11, Absatz 2 Schwerbehindertengesetz ist zu beachten.

 

Das Hausdienstalter kann als Merkmal für eine Reihung herangezogen werden.

 

3. Gehen mehr Bewerbungen ein als Weiterbildungsplätze vorhanden sind, wird von der Verwaltung eine Reihung der Bewerber/innen nach den unter Ziffer 2 angegebenen Kriterien vorgenommen.

 

Der Kanzler unterrichtet den Personalrat zum einen von der beabsichtigten Entscheidung durch Übersendung eine Liste der Bewerber/innen und zum anderen über die Gründe der Auswahl.

 

Nachdem die Zustimmung bzw. Kenntnisnahme des Personalrates vorliegt, werden den Mitarbeiter/innen Bescheide erteilt.

 

4. Bei Ablehnung aus sonstigen Gründen wird der Personalrat durch Übersenden einer Durchschrift unterrichtet.

§ 4 Verfahren für MA im Pflegedienst


1. Der Antrag auf Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des Krankenpflegedienstes soll in der Regel vier Wochen vor ihrem Beginn über die Leitung des Krankenpflegedienstes (OE3012) gesandt werden.

 

Der/Die Vorgesetzte hat sein/ihr Einverständnis bzw. bei Nichtzustimmung eine entsprechende Begründung unter den Antrag zu setzen.

 

2. Sind mehr Bewerber/innen als Plätze vorhanden, sollte das Hausdienstalter über den Zugang entscheiden. Bei identischen Voraussetzungen sollte der Eingang des Bewerbungsschreibens entscheiden.

 

3. Die Stabsabteilung Fortbildung für den Krankenpflegedienst unterrichtet die Personalabteilung (OE 0236) von der beabsichtigten Entscheidung durch Übersendung einer Liste der geplanten Teilnehmer/innen.

 

Werden Anträge abgelehnt, wird dies mit der Begründung ebenfalls mitgeteilt. Eine Durchschrift der Auflistung sowie ggf. der Begründung sendet die Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis bzw. zur Mitbestimmung.

 

4. Nachdem die Zustimmung bzw. Kenntnisnahme des Personalrates vorliegt, erteilt die Personalabteilung den Mitarbeitern/innen Bescheide.

§ 5 Arbeitsrechtliche Konsequenzen


1. Über die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen wird ein Nachweis erstellt, der in die Personalakte aufgenommen wird.

 

2. Die Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen begründet keinen rechtlichen Anspruch auf unmittelbare berufliche Vorteile bzw. auf einen der erworbenen Qualifikation entsprechenden Einsatz.

 

 
§ 6 Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen


1. Zur Beratung von Dienststelle und Personalrat in Fragen der Weiterbildung der Mitarbeiter/innen wird die aus sechs Mitgliedern bestehende FK gebildet.

 

Je drei Mitglieder werden durch die Dienststelle und den Personalrat gestellt.

 

2. Der Fortbildungskommission obliegt es, Weiterbildungsveranstaltungen an der MHH einzuführen und zu koordinieren. Dabei kann sie Empfehlungen aussprechen, Vorschläge für die inhaltliche Gestaltung der Veranstaltungen erarbeiten sowie Anregungen in bezug auf die in Fragen kommenden Lehrkräfte geben.

 

Die FK berät über Anträge zum Wirtschaftsplan sowie über die Verteilung und Bewirtschaftung der Mittel aus dem Wirtschaftsplan und gibt Empfehlungen hierzu.

 

Die FK wird laufend über den Stand der Mittelbewirtschaftung unterrichtet.

 

3. Die Dienststelle hat die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Weiterbildung zu schaffen und die Kosten nach Maßgabe der im Wirtschaftsplan dafür zur Verfügung stehenden Mittel zu tragen.

 

Die Dienststelle wird darum bemüht sein, daß die erforderlichen Mittel in ausreichendem Maße in den Wirtschaftsplan eingebracht werden.

 

4. Das für den Bereich des Krankenpflegedienstes entwickelte Fort- und Weiterbildungskonzept wird durch diese Dienstvereinbarung nicht berührt.

§ 7 Veröffentlichung


Das von der FK aufgestellte Veranstaltungsprogramm (z. B. regelmäßig stattfindende Veranstaltungen, Kurse, Lehrgänge und Einzelveranstaltungen) wird vom Kanzler rechtzeitig durch Rundschreiben und Veröffentlichungen im Hochschul-Info bekanntgegeben.

 

 
§ 8 Geschäftsordnung


Die FK beschließt eine eigene Geschäftsordnung.

 

 
§ 9 Inkrafttreten


1. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Kanzler und den Vorsitzenden des Personalrates in Kraft.

 

Sie wird durch Rundschreiben, Beilage zum Vergütungsbeleg und Veröffentlichung im Hochschul-Info bekanntgemacht.

 

2. Die Dienstvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit, sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum 31. Dezember des laufenden Jahres gekündigt werden.

 

Im Falle der Kündigung werden laufende Weiterbildungsveranstaltungen abgeschlossen.

 

3. Mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung werden die bisher bestehenden Dienstvereinbarungen über Fort- und Weiterbildung ungültig.

 

Medizinische Hochschule Hannover

 

29.8.1986, Der Kanzler
Dr. Franke-Stehmann

 

19.9.1986
für den Personalrat
L. Zweiniger

 

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