
Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeit
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Dienstvereinbarung zur Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeit [50 KB]
Präambel
Der Arbeitgeber kann mit der Gruppe der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anträge auf Altersteilzeit abschließen. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Zur Ausübung dieses Ermessensspielraumes sollen Eckpunkte vereinbart werden.
§ 1 Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der MHH, die unter den Geltungsbereich des Altersteilzeitgesetzes bzw. des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der jeweils gelten Fassung fallen. Für Beamte findet die Dienstvereinbarung Anwendung, soweit die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Altersteilzeit für diese Personengruppe gelten.
§ 2 Voraussetzungen
(1) Die Altersteilzeit dauert längstens 10 Jahre vor Renteneintritt. Die Änderung ergibt sich aus der Anhebung des generellen Renteneintrittsalters.
(2) Antragsteller müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 2 TV ATZ bzw. bei Beamten die beamtenrechtlichen Bestimmungen erfüllen.
(3) Ein Antrag auf Altersteilzeit kann unter Beachtung der Voraussetzungen gem. Abs. 1 frühestens 6 Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden.
§ 3 Entscheidungsvorbereitung
(1) Geht ein Antrag auf Altersteilzeit im Personalmanagement ein, wird dort geprüft, ob die formellen Entscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag aus diesem Grund negativ beschieden.
(2) Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, fordert das Personalmanagement den zuständigen Bereich unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
(3) Geht die Antwort des befragten Bereichs nicht innerhalb der gesetzten Frist im Personalmanagement ein, wird fiktiv angenommen, dass
a. auf eine Nachbesetzung verzichtet wird,
b. das Spezialwissen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Freistellungsphase bzw. nach Vertragsende nicht mehr in Anspruch genommen werden muss.
§ 4 Entscheidung
(1) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn
(2) Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden.
(3) Dem/der Beschäftigten bleibt es unbenommen, erneut einen Antrag auf ATZ ab dem 60. Lebensjahr zu stellen.
§ 5 Vertragsdauer
Die vertraglichen Vereinbarungen des Altersteilzeitverhältnis unterliegen während der Vertragslaufzeit nicht der Disposition. Vertragsänderungen erfolgen nur, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen dies erforderlich machen.
§ 6 Personalratsbeteiligung
Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung unterliegen gem. § 65 Abs. 2 Ziff. 17 NPersVG der Mitbestimmung durch die Personalvertretung.
Ist ein Antrag auf ATZ gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 abzulehnen, verzichtet der Personalrat im Einzelfall auf sein Beteiligungsrecht. Er erhält jedoch eine entsprechende Mitteilung der Dienststelle.
§ 7 In-Kraft-Treten, Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
Sie kann gem. § 78 NPersVG von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt werden. Eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedürfen der Schriftform. Im Fall der Kündigung bemühen sich Dienststelle und Personalrat innerhalb einer Frist von 4 Monaten eine neue Regelung zu vereinbaren.
Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Förderung durch die Agentur für Arbeit nach dem AltTZG in der Fassung vom 23.06.1996 (derzeit bis 31.12.2009). Für etwaige Folgeregelungen ist eine neue Dienstvereinbarung zu schließen.
Hannover, den 22.. 9. 2008
Medizinische Hochschule Hannover
Das für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration zuständige Mitglied des Präsidiums
Dipl.-Ökonom Holger Baumann
für den Personalrat
Simon Brandmaier

Die Medizinische Hochschule Hannover hat sich zur größten Transplantationsklinik in Deutschland entw...