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Satzung des KEK

 

Klinisches Ethik-Komitee (KEK)

der Medizinischen Hochschule Hannover

 

 

Präambel

 

Zielsetzung des Klinischen Ethik-Komitees

 

Das KEK soll einen Beitrag zur Kultur der MHH und zum Klima und Stil in der Patientenversorgung leisten. Es trägt dazu bei, dass insbesondere Verantwortung, Selbstbestimmungsrecht, Vertrauen, Respekt, Rücksicht und Mitgefühl als gelebte moralische Werte die Entscheidungen und den Umgang an der MHH prägen.

Das KEK ist unabhängig und dient der Beratung, Orientierung und Information. Damit trägt es einerseits zur Identitätsbildung innerhalb der MHH bei, andererseits dient es der Darstellung der MHH gegenüber der Öffentlichkeit.

 

Das KEK stellt ein Forum für schwierige und kontroverse moralische Entscheidungen bereit. Es bietet die Chance, in interdisziplinärer und systematischer Weise anstehende oder bereits getroffene Entscheidungen in den Bereichen Medizin, Pflege, Organisation und Ökonomie ethisch zu reflektieren und aufzuarbeiten.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hauses sowie den Patientinnen und Patienten und ihren Angehörigen gibt es die Zusage, dass Gewissensnöte oder das Leiden an nicht annehmbar erscheinenden Situationen und Strukturen im gemeinsamen Gespräch gehört werden und ein Beitrag zu deren Änderung geleistet wird. Damit soll sowohl die Zufriedenheit der Patientinnen und Patienten mit ihrer Versorgung als auch die Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer jeweiligen Arbeitssituation erhöht werden.

 

Das KEK soll vorrangig die moralische Kompetenz vor Ort verbessern helfen und somit verhindern, dass Entscheidungen an das Komitee delegiert werden. Der Stärkung des moralischen Bewusstseins und des Verantwortungsgefühls in der Patientenbetreuung dienen vor allem die Sensibilisierung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die moralische Dimension verschiedener medizinischer, pflegerischer, ökonomischer und institutioneller Aspekte, die Information und Weiterbildung in diesen Fragen, das konkrete Einüben ethischen Argumentierens, die Beratung in individuellen Konfliktsituationen und die Diskussion und Erarbeitung von Leitlinien für die MHH.

 

Satzung des Klinischen Ethik-Komitees (KEK)

 

§ 1 Status

Die Medizinische Hochschule Hannover hat auf Empfehlung der Klinikkonferenz vom 13.12.2000 ein Klinisches Ethik-Komitee eingerichtet. Es trägt die Bezeichnung:

Klinisches Ethik-Komitee der Medizinischen Hochschule Hannover (KEK)

Seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.

 

§ 2 Aufgaben

Die Mitglieder des KEK nehmen ihre Aufgaben entsprechend der Zielsetzung der Präambel wahr. Sie beraten darüber hinaus den Vorstand Krankenversorgung und die Klinikkonferenz in ethischen Grundsatzfragen.

 

§ 3 Zusammensetzung

Das KEK besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, von denen mindestens drei nicht der MHH angehören sollen.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag des KEK, der Patienten versorgenden Abteilungen der MHH und von externen Institutionen unter Berücksichtigung der für die Beratungstätigkeit relevanten Perspektiven benannt. Sie werden vom Vorstand Krankenversorgung nach Beratung in der Klinikkonferenz berufen.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, erneute Berufungen sind zulässig.

Das KEK kann eigenverantwortlich interne und externe Expertinnen / Experten beratend hinzuziehen.

 

§4 Vorstand des KEK

Das KEK wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen, sie bilden den Vorstand.

Im Vorstand müssen der ärztliche Dienst, die Pflege sowie beide Geschlechter vertreten sein.

Dieser Vorstand vertritt das Klinische Ethik-Komitee innerhalb der MHH sowie nach außen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist von den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

Vorstand und KEK werden durch eine/n Geschäftsführer/in in ihren administrativen und inhaltlichen Aufgaben unterstützt. Der/die Geschäftsführer/in kann gemäß § 3 Mitglied des KEK sein.

Der/die Vorsitzende legt dem Vorstand Krankenversorgung und der Klinikkonferenz jährlich einen mit den Mitgliedern abgestimmten Bericht über die Arbeit des KEK vor.

 

§ 5 Antragstellung / Ethikberatung

Das Klinische Ethik-Komitee wird auf Antrag tätig.

Antragsberechtigt sind alle an der Patientenversorgung beteiligten und davon betroffenen Personen, insbesondere Mitarbeiter/innen und Patienten/innen der MHH sowie deren Angehörige. Darüber hinaus können sich die Gremien und die zugeordneten Einrichtungen der MHH an das Klinische Ethik-Komitee wenden. Die Antragstellung erfolgt mündlich oder schriftlich.

Anträge werden direkt oder über ein Mitglied des Komitees an den Vorstand gerichtet.

Eine Fallberatung wird von mindestens drei Mitgliedern des Komitees (möglichst ärztliche, pflegerische und externe Perspektive sowie beide Geschlechter) durchgeführt. Ausnahmefälle für eilige Beratungs­anfragen regelt die Geschäftsordnung. Die Ethikberatung entspricht einem Konsil im Rahmen der Patientenversorgung.

Ein Bericht mit dem Ergebnis der Beratung wird dem Antragsteller/der Antragstellerin in der Regel schriftlich mitgeteilt.

Die Beratungsergebnisse des Klinischen Ethik-Komitees stellen moralisch reflektierte Handlungsempfehlungen dar. Sie entbinden die verantwortlich Handelnden nicht von ihrer individuellen Entscheidungspflicht und der damit zu übernehmenden Verantwortung.

Die Stellungnahme des Klinischen Ethik-Komitees gilt jeweils nur für den vorgelegten Antrag.

 

§ 6 Leitlinien

Das KEK kann entsprechend der Zielsetzung der Präambel Leitlinien für den ethischen Umgang mit wiederkehrenden klinischen Problemsituationen entwickeln.

Die Leitlinien dienen als begründete Orientierung für die Urteilsbildung im konkreten Einzelfall medizinischer und pflegerischer Entscheidungen.

Die vom KEK erstellten Leitlinien bedürfen der Genehmigung der Klinikkonferenz und des Vorstands der MHH.

 

§ 7 Beschlüsse

Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse möglichst im Konsens. Wird ein solcher nicht erreicht, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Darüber hinaus sind Eilentscheidungen des/der Vorsitzenden bzw. des Vorstands zulässig. Die Eilbedürftigkeit sowie die Entscheidung sind in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Jedes Mitglied hat das Recht im Einzelfall wegen persönlicher Befangenheit nicht an einer Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken.

Eine Änderung der Satzung und der Präambel bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die nach § 3 dieser Satzung berufenen Mitglieder des Komitees.

 

Die Satzung wurde am 25.06.2001 von den Mitgliedern des Klinischen Ethik-Komitees beschlossen und mit Beschluss vom 01.11.2006 sowie vom 18.05.2011 geändert.

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