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Medizinische Hochschule Hannover | Carl-Neuberg-Str.1 | 30625 Hannover | Tel.:(+49) 0511-532-0

Tierschutz

Tierschutzbeauftragter:

Prof. Dr. H.J. Hedrich

 

Stellvertretende Tierschutzbeauftragte:

Prof. Dr. Klaus Otto, Dr.rer.nat. Martina Dorsch, Dr. rer.nat. Dirk Wedekind Dr. med. vet. Silke Glage, Prof. A. Bleich

 

Sachbearbeitung: Andrea Krüger

 

Formulare

Hinweise zur Auswahl von Versuchstieren: www.isogenic.info/index.html

 

Aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter werden Tierschutzbeauftragte im Sinne des Tierschutzgesetzes § 8b gestellt.

 

 

 

Das Aufgabenspektrum der Tierschutzbeauftragten, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei sind, ist vielfältig und zeitaufwendig:

 

 

  • Überwachung der im Tierschutzgesetz geforderten oder weitergehenden Tierschutzmaßnahmen (vor, im und nach dem Versuch).
  • Beratung der Antragsteller und Begutachtung von Neuanträgen für Tierversuchsvorhaben entsprechend § 8b TierSchG.
  • Abwicklung der Genehmigungsbeantragung von Tierversuchsvorhaben und Koordination mit der Aufsichtsbehörde (Veterinäramt).
  • Abwicklung der beantragten Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Berufsgruppen.
  • Überwachung der von der Behörde (Bezirksregierung) angeordneten Begrenzungen für bestimmte Versuchsvorhaben.
  • Statistische Erhebungen über Tierversuche entsprechend den Auflagen des Tierschutzgesetzes und seiner Verordnungen.

 

 

Erläuterung zu den Anträgen:

§ 9(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. - An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium durchgeführt werden. (Medizin, Veterinärmedizin, Biologie Fachrichtung Zoologie)

 

Nichtoperative Eingriffe und Behandlungen, das ist praktisch jedes Hantieren am Versuchstier, das mit geringem Schmerz oder Leid einhergehen kann, fällt unter diese Beschränkungen.

 

Operative Eingriffe: dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - durchgeführt werden.

 

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall - für beide Kategorien - Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Versuchstieres vereinbar ist. (Ausnahmegenehmigung).

 

Formulare

Hinweise zur Auswahl von Versuchstieren: www.isogenic.info/index.html

 

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