Nutzerordnung (Auszug)

Vom Senat beschlossene Benutzerordnungen:

»Mechanik, Elektronik, Mikroprozessortechnik, Technische Glasbläserei«
Diese vier Arbeitsbereichen wurden mit der Umstrukturierung vom Dezember 2004 organisatorisch zum Arbeitsbereich „Gerätebau“  zusammengefaßt.

 

Die Zentralen Forschungswerkstätten unterstützen die Institute und Einrichtungen der MHH bei Lehr- und Forschungsaufgaben. Private Aufträge können nicht bearbeitet werden.

 

§1
Die Abteilungen ( ... ) sind zentrale Dienstleistungseinrichtungen der Medizinischen Hochschule. Ihre Dienstleistung umfaßt die Entwicklung und den Bau von wissenschaftlichen Geräten sowie deren Instandhaltung für die Bereiche Forschung und Lehre (einschließlich Fort- und Weiterbildung) sowie die damit verbundene technische Beratung der Auftraggeber. Die fachliche Verantwortung gegenüber den Auftraggebern hat der Leiter der Zentralen Forschungswerkstätten.

Zum Aufgabengebiet gehört nicht der Bau von Geräten, die im Handel zu erwerben sind. Instandsetzungen von handelsüblichen Geräten sollen nur in Ausnahmefällen ausgeführt werden ( ... ).

 

§2
Die von den Zentralen Forschungswerkstätten im Rahmen der Dienstleistungen ausgeführten Aufträge werden den Auftraggebern in Rechnung gestellt. Die Höhe der für die einzelnen Aufträge zu leistenden Zahlungen (Preise) richtet sich nach den Materialkosten und dem Arbeitsumfang. Die Richtlinien zur Berechnung der Preise werden vom Beirat geprüft und dem Senat zur Zustimmung vorgelegt. ( ... )

 

§3
Die Reihenfolge der Abwicklung von Entwicklungsaufträgen erfolgt grundsätzlich nach dem Eingangsdatum des schriftlichen Auftrags. Kleinaufträge und kleinere Instandsetzungen (Arbeitszeit max. einige Stunden) werden parallel zu den Entwicklungsarbeiten umgehend erledigt. Termingebundene Aufträge werden nach Einzelabsprache bearbeitet.

Für die Auftragsabwicklung sind allgemein folgende Punkte zu beachten:
Die Aufträge werden schriftlich erteilt ( ... ) Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift die Übernahme der Kosten (Angabe der Kostenstelle zwecks Abbuchung). Der Auftraggeber muß für das Konto zeichnungsberechtigt sein. Die Kosten ergeben sich aus der vom Senat beschlossenen Preislisten. In strittigen Fällen (Nichteinhaltung von Terminabsprachen, Kostenüberschreitungen, zu umfangreiche Aufträge, Bearbeitung von Eilaufträgen, Sonderaufträge etc.) ist der Leiter der Zentralen Forschungswerkstätten hinzuzuziehen. Kann er keine Einigung erzielen, ist der Fall dem Beirat zur Entscheidung vorzulegen.

 

§4
Patentrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Arbeitsergebnissen der Zentralen Forschungswerkstätten sollen unter Hinzuziehung der Rechtsabteilung der MHH geklärt werden.

Für die Abteilungen Mechanik, Elektronik, Mikroprozessortechnik und Technische Glasbläserei gelten zusätzlich folgende Einzelregelungen:
Bis auf Widerruf gelten folgende Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr, Freitag bis 14:30 Uhr Bei der Auftragserteilung sind den Forschungswerkstätten vom Auftraggeber die Auftragsinhalte bzw. geforderten Geräteeigenschaften durch geeignete eindeutige Unterlagen mitzuteilen (z.B. Stichwortprotokoll des Beratungsgesprächs). Bei der Auftragsannahme haben die Forschungswerkstätten wirtschaftliche Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.

Müssen Aufträge von den Forschungswerkstätten aus terminlichen oder wirtschaftlichen Gründen zur Bearbeitung an externe Firmen abgeben werden, so erfolgt die externe Auftragsvergabe erst nach Zustimmung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Kosten der externen Fertigung, die Koordination erfolgt durch die Forschungswerkstätten.

Verbindliche Terminzusagen treffen ausschließlich die Leiter der jeweiligen Abteilungen. Der geplante Fertigstellungstermin wird auf dem Auftragsformular festgehalten Das Betreten der Werkstatt- und Laborräume durch Personen, die nicht in den Zentralen Forschungswerkstätten beschäftigt sind, richtet sich nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften.

Die Selbstnutzung der Maschinen und Geräte durch Hochschulangehörige, die nicht den Zentralen Forschungswerkstätten angehören, ist aufgrund der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen kann der Leiter der Forschungswerkstätten eine schriftliche Sondergenehmigung erteilen.

Bereits benutzte Geräte, die repariert oder geändert werden sollen, müssen einwandfrei gereinigt bzw. (wenn notwendig) sterilisiert angeliefert werden. (Die Glasbläserei läßt grundsätzlich alle angelieferten Geräte vor der Instandsetzung desinfizieren).